Impressum/Kontakt

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Impressum/Kontakt 

Erweiterter Vorstand des SV Unterkochen

1.Vorsitzender:

Rainer Geißinger

Sperberweg 64, Aalen

Tel.: 07361/44860

email: rainer.geissinger[at]t-online.de

2.Vorsitzender:

Stefan Egle

Tel.:

email: stefan.egle[at]gmx.de

Spielleiter:

Dr. Ronald Schäfer

Aalen

Tel.:

email: ronald.schaefer1[at]gmx.de

Kassier:

Roland Abele

Braunenstr.1, Aalen

Tel.: 07361/68536

email: abele-aalen[at]t-online.de

Jugendleiter:

Martin Egle

Moosmühle 13A, 83576 Neufahrn

Tel.: 0176/38756761

email: martin_egle[at]web.de

Schriftführer und Pressewart:

Dr. Nikolaos Karatsioras

email:tsopraz[at]yahoo.de

Materialwart:

 

Schachverein Unterkochen

 

Spiellokal (Vereinsabend):

Ankerstuben, 1.Stock

Heidenheimerstr. 12

73432 Unterkochen

Tel.: 07361 /9143634

Spiellokal (Ligaspiele):

Ankerstube 1.Stock

Heidenheimer Str. 12

73432 Unterkochen

Tel.: ---

 Satzung des SV Unterkochen

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen "Schachverein Unterkochen".

  2. Der Vereinssitz ist Aalen-Unterkochen.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein pflegt und fördert den Sport, insbesondere den Schachsport. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, Breitensportmaßnahmen, sowie Teilnahme an und Durchführung von sportlichen Begegnungen, Turnieren und Lehrgängen verwirklicht.

  2. Der Verein ist politisch, konfessionell und weltanschaulich neutral.

  3. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zweck" der Abgabenordnung.

  4. Der Verein verfolgt seine Zwecke selbstlos. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

  5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person oder Organisation durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft in übergeordneten Sportorganisationen

  1. Der Verein ist durch Mitgliedschaft in die Hierarchie des Deutschen Schachbundes eingebunden, der seinerseits Mitglied des Weltschachbundes FIDE und des Deutschen Sportbundes ist. Weiterhin ist er Mitglied im Württembergischen Landessportbund.

§ 4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung

  2. Die Jugendversammlung

  3. Der Vorstand

§ 5 Die Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

  2. Mindestens 20% der Mitglieder können beim Vorstand die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beantragen. Dem Antrag ist stattzugeben. Weitere außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand einberufen

  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder andernfalls einem eigens dazu gewählten Mitglied geleitet.

  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist mit der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

  5. Das aktive Wahlrecht haben alle Mitglieder mit vollendetem 12. Lebensjahr. Das passive Wahlrecht haben alle Mitglieder mit vollendetem 14. Lebensjahr. Für den Vorstand nach § 26 BGB und die Kassenprüfer beginnt das passive Wahlrecht erst mit der Volljährigkeit. Rederecht haben alle Mitglieder mit vollendetem 7. Lebensjahr.

  6. Für Beschlüsse und Abstimmungen gilt die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

  7. Alle Personenwahlen sind geheim. Liegt nur ein Vorschlag vor, kann offen abgestimmt werden, wenn von niemandem geheime Abstimmung verlangt wird. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit oder bei Nichterreichen einer absoluten Mehrheit entscheidet eine Stichwahl mit einfacher Mehrheit zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen, bei erneuter Stimmengleichheit das Los zwischen den Bewerbern mit den meisten Stimmen in der Stichwahl.

  8. Die Mitgliederversammlung bestätigt oder entlässt den Jugendleiter, wählt die anderen Mitglieder des Vorstandes und die Kassenprüfer. Weitere Ausschüsse können ggf. gewählt werden. Die Kassenprüfer dürfen kein Amt im Vorstand des Vereins bekleiden.
    Die Neuwahlen erfolgen für den 1.Vorsitzenden,Kassenwart,Schriftführer auf jeder in einem ungeradzahligen Jahr, die übrigen Vorstandsmitglieder auf einer in enem geradzahligen Jahr stattfindenden ordentlichen Mitgliederversammlung und auf jeder zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung und für mindestens einen Kassenprüfer auf jeder ordentlichen Mitgliederversammlung. Wiederwahl ist zulässig.

  9. Die Mitgliederversammlung beschließt über Anträge. Anträge zur Änderung der Satzung bedürfen der Zweidrittelmehrheit. Dringlichkeitsanträge bedürfen der Zweidrittelmehrheit. Dringlichkeitsanträge zur Änderung der Satzung bedürfen der Einstimmigkeit, dabei gelten Enthaltungen als Ablehnungen.

  10. Über die Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll zu führen. Das Versammlungsprotokoll ist vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

  11. Das Protokoll ist nach Fertigstellung an den Vereinsabenden auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Protokollrügen sind schriftlich an den Vorsitzenden zu richten.

  12. Die Mitgliederversammlung nimmt die Berichte des Vorstandes, der Kassenprüfer und von etwaigen Ausschüssen entgegen.

  13. Die Mitgliederversammlung setzt die Beiträge, Umlagen und Gebühren fest. Sie kann pro Person und Jahr Geldbußen bis zu einer Höhe von einem Jahresbeitrag wegen unsportlichen oder vereinsschädigenden Verhaltens aussprechen.

  14. Die Mitgliederversammlung kann ein Mitglied mit absoluter Mehrheit ausschließen.

  15. Die Mitgliederversammlung kann die Ehrenordnung beschließen. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag des Vorstandes eine Person ehren.

  16. Alle Anträge müssen vor der Abstimmung schriftlich formuliert und auf Wunsch verlesen werden.

  17. Jedes Mitglied hat das Recht Anträge zu stellen. Anträge an die Mitgliederversammlung bedürfen der Schriftform und sind bis zu einer Woche, bei Anträgen auf Änderung der Satzung bis zu zwei Wochen, vor einer Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden einzureichen, sonst gelten sie als Dringlichkeitsanträge.

§ 6 Die Jugendversammlung

  1. Die Jugendversammlung findet innerhalb von vier Wochen vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung statt.

  2. Sie wird vom Jugendleiter oder andernfalls einem eigens dazu gewählten Mitglied geleitet.

  3. Jede ordnungsgemäß einberufene Jugendversammlung ist mit der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

  4. Der Jugendleiter oder der Vorstand lädt zur Jugendversammlung schriftlich ein, die Einladung per Email ist zulässig. Er hat eine Frist von zwei Wochen einzuhalten.

  5. Das aktive Wahlrecht haben alle Vereinsmitglieder, die Jugendliche im Sinne der Spielordnung des übergeordneten Fachverbandes sind und das 7. Lebensjahr vollendet haben, sowie andere in den Jugendbereich gewählte oder berufene Vereinsmitglieder. Für den Jugendleiter beginnt das passive Wahlrecht erst mit der Volljährigkeit, er kann aus dem Kreis aller volljährigen Vereinsmitglieder gewählt werden. Für den Jugendsprecher beginnt das passive Wahlrecht mit vollendetem 7. Lebensjahr, er muss Jugendlicher im Sinne der Spielordnung des übergeordneten Fachverbandes sein. Rederecht haben alle Mitglieder. Die Neuwahlen erfolgen für den Jugendleiter auf jeder Jugendversammlung, die einer in einem geradzahligen Jahr stattfindenden ordentlichen Mitgliederversammlung vorausgeht, für den Jugendsprecher auf jeder Jugendversammlung. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit des Jugendleiters beginnt mit der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

  6. Für Beschlüsse und Abstimmungen gilt die einfache Stimmenmehrheit, soweit es in der Jugendordnung nicht anders geregelt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Jugendleiters.

  7. Alle Personenwahlen sind geheim. Liegt nur ein Vorschlag vor, kann offen abgestimmt werden, wenn von niemandem geheime Abstimmung verlangt wird. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit oder bei Nichterreichen einer absoluten Mehrheit entscheidet eine Stichwahl mit einfacher Mehrheit zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen, bei erneuter Stimmengleichheit das Los zwischen den Bewerbern mit den meisten Stimmen in der Stichwahl.

  8. Die Jugendversammlung kann für den Jugendbereich eine Jugendordnung beschließen.

§ 7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand regelt das Vereinsleben. Er ist ehrenamtlich tätig.

  2. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand ein anderes Mitglied mit der Aufgabenwahrnehmung beauftragen. Zur Regelung bestimmter Angelegenheiten kann der Vorstand Ausschüsse einsetzen oder weitere Personen befristet und mit eingeschränkten Aufgaben in den Vorstand berufen.

  3. Der Vorstand überwacht die Tätigkeit aller Ausschüsse, der nicht in § 7 Absatz 6 genannten Vorstandsmitglieder und der Jugendversammlung. Er kann deren Beschlüsse außer Kraft setzen, er kann die nach §7 Absatz 2 in den Vorstand berufenen Mitglieder von ihren Aufgaben entbinden und diese Ausschüsse auflösen, wenn dies das Vereinsinteresse erfordert.

  4. Der Vorstand kann Personen, die sich für den Verein verdient gemacht haben, der Mitgliederversammlung zur Ehrung vorschlagen.

  5. Der Vorstand lädt zur Mitgliederversammlung schriftlich ein, die Einladung per Email ist zulässig. Er hat dabei eine Frist von zwei Wochen einzuhalten. Mit der Einladung ist die Tagesordnung bekanntzugeben.

  6. Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen mit folgenden Ämtern:
    a) Vorsitzender
    b) 2.Vorsitzender
    c) Kassenwart
    d) Schriftführer

e) Spielleiter
f) Jugendleiter
g) Pressewart
h) Gerätewart

  1. Vorstand im Sinne von §26 BGB ist der Vorsitzende, 2.Vorsitzende und der Kassenwart. Vertretungsberechtigt im Sinne des Gesetzes ist der Vorsitzende gemeinsam mit dem Kassenwart oder gemeinsam mit dem 2.Vorsitzenden, oder Finanzwart und 2.Vorsitzender gemeinsam. Im übrigen vertritt der Vorsitzende den Verein. Er beruft die Sitzungen des Vorstandes ein und leitet sie. Er kann durch ein anderes Mitglied des Vorstandes nach Priorität vertreten werden in der Reihenfolge (nach § 7 Absatz 6): b), c), d), e), f), g), h), weitere Vorstandsmitglieder, soweit sie das 14. Lebensjahr vollendet haben.

  2. Im Vorstand werden Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Alle Abstimmungen des Vorstandes sind vorstandsintern offen.

  3. Auf Antrag kann der Vorstand einzelnen Mitgliedern Beiträge, Umlagen, Gebühren oder Geldbußen stunden, ermäßigen oder erlassen.

  4. Der Vorstand kann pro Jahr Geldbußen bis zu einer Höhe von einem Jahresbeitrag wegen vereinsschädigenden Verhaltens gegen ein Vereinsmitglied aussprechen,. Vor dem Aussprechen einer Buße muss das Vereinsmitglied gehört werden. In minder schweren Fällen kann eine angemessene Ordnungsmaßnahme beschlossen werden. In sehr schweren Fällen kann der Vorstand ein Vereinsmitglied ausschließen, das Nähere regelt § 9.

  5. Der Vorstand beruft für jede Mannschaft des Erwachsenenspielbetriebs einen Mannschaftsführer und kann ihn jederzeit wieder abberufen.

  6. Der Vorstand wird einberufen, wenn eine Beschlussfassung oder ähnliches erforderlich wird, oder zwei Vorstandsmitglieder beim Vorsitzenden die Einberufung beantragen oder der Vorsitzende es wünscht. Es ist eine der Sache angemessene Frist zu beachten. Jede vom Vorsitzenden einberufene Vorstandssitzung ist beschlussfähig.

  7. Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung und eine Finanzordnung beschließen.

  8. Der Vorstand ist Berufungsinstanz für spieltechnische Entscheidungen des Turnierleiters oder einer Turnierleitung.

  9. Der Vorstand kann eine Spielordnung beschließen.

  10. Zu Beschlüssen, die Jugendliche betreffen, soll der Jugendsprecher gehört werden.

§ 8 Mitgliedschaft

  1. Die Mitglieder des Schachvereins Unterkochen setzen sich zusammen aus:
    a) Ordentlichen Mitgliedern (Aktive,Passive)
    b) Ehrenmitgliedern

  2. Mitglied kann jede natürliche Person werden. Bei minderjährigen Mitgliedern ist das Einverständnis eines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Entscheidung über die Aufnahme hat der Vorstand.

  3. Die Ausübung der Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

  4. Jedes Mitglied hat sich für das Vereinsinteresse einzusetzen.

  5. Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied der Vereinssatzung und den Satzungen der Fachverbände, denen der Verein angehört.

  6. Die Mitglieder akzeptieren die Speicherung und Weitergabe (zum Zwecke der Turnierorganisation und Durchführung des Spielbetriebs sowie zur Erhebung übergeordneter Gebühren (WLSB,SVW und DSB)) personenbezogener Daten.Nach Beendigung der Mitgliedschaft erlischt diese Berechtigung.

  7. Die Mitglieder akzeptieren die Veröffentlichung von Namen und Ergebnissen des Spielbetriebs auf der Vereinshomepage sowie in den Presseorganen.

§ 9 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch
    a) Tod des Mitglieds,
    b) Austritt des Mitglieds,
    c) Ausschluss des Mitglieds,
    d) Vereinsauflösung.

  2. Die Mitgliedschaft kann unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum 31.12. eines Jahres schriftlich beim Vorsitzenden gekündigt werden. Der Vorsitzende hat auf Wunsch des kündigenden Mitglieds den Erhalt und das Datum des Erhalts der Kündigung schriftlich zu bestätigen.

  3. Ein ausscheidendes Mitglied hat keinen Anspruch auf erworbene Finanz- oder Sachmittel des Vereins. Mit der Abmeldung hat das Mitglied das in seiner Obhut befindliche Vereinseigentum zurückzugeben.

  4. Ausschlussgründe sind
    a) schuldhafter Beitragsrückstand nach zweimaliger Anmahnung (drei Monate nach Fälligkeit);
    b) vorsätzliche Nichtbeachtung der Vereinssatzung und der das Vereinsleben bestimmenden Regelungen;
    c) grober Verstoß gegen die Interessen des Vereins.

  5. Der Ausschluss erfolgt nach einer Entschließung des Vorstandes. Die Mitteilung über den Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe per eingeschriebenen Brief an die letzte, dem Verein bekannte Anschrift zu senden.
    Im Ausschlussverfahren muss das Mitglied gehört werden. Kommt das Mitglied der schriftlichen Aufforderung zur Anhörung nicht nach, kann ohne Anhörung verhandelt und beschlossen werden.
    Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied binnen einer Frist von vier Wochen nach Zusendung der Entscheidung die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die dann endgültig entscheidet.

§ 10 Finanzwesen

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die festgesetzten Beiträge, Gebühren, Umlagen und Geldbußen zu leisten. Sie sollen sich am Bankeinzugsverfahren beteiligen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

  2. Die festgesetzten Beiträge sind fällig nach erfolgter Jahreshauptversammlung.

  3. Der Finanzwart führt die Vereinskasse.

  4. Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die Kasse.

  5. Der Vorstand erstellt einen Haushaltsplan. Er ist die Grundlage für die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben.

  6. Der Vorstand ist berechtigt, im Rahmen des Haushaltsplanes Personen gegen Entgelt mit der Durchführung von sportlichen und Verwaltungsaufgaben zu beauftragen. Er setzt für Fahrten im Auftrag des Vereins ein angemessenes Entgelt (PKW-Kilometergeld o.ä.) fest.

  7. Das Ergebnis des Jahresabschlusses ist der Mitgliederversammlung mitzuteilen und über den Haushaltsplan des Folgejahres zu berichten.

  8. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 11 Haftung

  1. Der Verein haftet dem Mitglied gegenüber ausschließlich im Rahmen der Sportunfallversicherung, soweit nicht andere Versicherungen abgeschlossen sind.

  2. Verhält sich ein Mitglied satzungswidrig (dies gilt auch bei Verstößen gegen die Satzungen und Ordnungen der Sportverbände), so haftet dieses Vereinsmitglied und nicht der Verein für daraus entstehende finanzielle Schäden.

  3. In besonders gelagerten Fällen entscheidet der Vorstand über die Haftung.

§ 12 Vereinsauflösung

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Ein solcher Beschluss kann nur auf einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung gefasst werden.

  2. Zu einem solchen Beschluss ist die Mehrheit von dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

  3. Die zur Zeit im Amt befindlichen Mitglieder des Vorstandes sind die Liquidatoren.

  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall gemeinnütziger Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgefüührt werden.

  5. Die Fusion mit einem anderen Sportverein, der als gemeinnützig anerkannt ist, gilt nicht als Auflösung.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung ist am 27.7.2006 errichtet.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen "Schachverein Unterkochen".

  2. Der Vereinssitz ist Aalen-Unterkochen.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein pflegt und fördert den Sport, insbesondere den Schachsport. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, Breitensportmaßnahmen, sowie Teilnahme an und Durchführung von sportlichen Begegnungen, Turnieren und Lehrgängen verwirklicht.

  2. Der Verein ist politisch, konfessionell und weltanschaulich neutral.

  3. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zweck" der Abgabenordnung.

  4. Der Verein verfolgt seine Zwecke selbstlos. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

  5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person oder Organisation durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft in übergeordneten Sportorganisationen

  1. Der Verein ist durch Mitgliedschaft in die Hierarchie des Deutschen Schachbundes eingebunden, der seinerseits Mitglied des Weltschachbundes FIDE und des Deutschen Sportbundes ist. Weiterhin ist er Mitglied im Württembergischen Landessportbund.

§ 4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung

  2. Die Jugendversammlung

  3. Der Vorstand

§ 5 Die Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

  2. Mindestens 20% der Mitglieder können beim Vorstand die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beantragen. Dem Antrag ist stattzugeben. Weitere außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand einberufen

  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder andernfalls einem eigens dazu gewählten Mitglied geleitet.

  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist mit der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

  5. Das aktive Wahlrecht haben alle Mitglieder mit vollendetem 12. Lebensjahr. Das passive Wahlrecht haben alle Mitglieder mit vollendetem 14. Lebensjahr. Für den Vorstand nach § 26 BGB und die Kassenprüfer beginnt das passive Wahlrecht erst mit der Volljährigkeit. Rederecht haben alle Mitglieder mit vollendetem 7. Lebensjahr.

  6. Für Beschlüsse und Abstimmungen gilt die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

  7. Alle Personenwahlen sind geheim. Liegt nur ein Vorschlag vor, kann offen abgestimmt werden, wenn von niemandem geheime Abstimmung verlangt wird. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit oder bei Nichterreichen einer absoluten Mehrheit entscheidet eine Stichwahl mit einfacher Mehrheit zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen, bei erneuter Stimmengleichheit das Los zwischen den Bewerbern mit den meisten Stimmen in der Stichwahl.

  8. Die Mitgliederversammlung bestätigt oder entlässt den Jugendleiter, wählt die anderen Mitglieder des Vorstandes und die Kassenprüfer. Weitere Ausschüsse können ggf. gewählt werden. Die Kassenprüfer dürfen kein Amt im Vorstand des Vereins bekleiden.
    Die Neuwahlen erfolgen für den 1.Vorsitzenden,Kassenwart,Schriftführer auf jeder in einem ungeradzahligen Jahr, die übrigen Vorstandsmitglieder auf einer in enem geradzahligen Jahr stattfindenden ordentlichen Mitgliederversammlung und auf jeder zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung und für mindestens einen Kassenprüfer auf jeder ordentlichen Mitgliederversammlung. Wiederwahl ist zulässig.

  9. Die Mitgliederversammlung beschließt über Anträge. Anträge zur Änderung der Satzung bedürfen der Zweidrittelmehrheit. Dringlichkeitsanträge bedürfen der Zweidrittelmehrheit. Dringlichkeitsanträge zur Änderung der Satzung bedürfen der Einstimmigkeit, dabei gelten Enthaltungen als Ablehnungen.

  10. Über die Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll zu führen. Das Versammlungsprotokoll ist vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

  11. Das Protokoll ist nach Fertigstellung an den Vereinsabenden auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Protokollrügen sind schriftlich an den Vorsitzenden zu richten.

  12. Die Mitgliederversammlung nimmt die Berichte des Vorstandes, der Kassenprüfer und von etwaigen Ausschüssen entgegen.

  13. Die Mitgliederversammlung setzt die Beiträge, Umlagen und Gebühren fest. Sie kann pro Person und Jahr Geldbußen bis zu einer Höhe von einem Jahresbeitrag wegen unsportlichen oder vereinsschädigenden Verhaltens aussprechen.

  14. Die Mitgliederversammlung kann ein Mitglied mit absoluter Mehrheit ausschließen.

  15. Die Mitgliederversammlung kann die Ehrenordnung beschließen. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag des Vorstandes eine Person ehren.

  16. Alle Anträge müssen vor der Abstimmung schriftlich formuliert und auf Wunsch verlesen werden.

  17. Jedes Mitglied hat das Recht Anträge zu stellen. Anträge an die Mitgliederversammlung bedürfen der Schriftform und sind bis zu einer Woche, bei Anträgen auf Änderung der Satzung bis zu zwei Wochen, vor einer Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden einzureichen, sonst gelten sie als Dringlichkeitsanträge.

§ 6 Die Jugendversammlung

  1. Die Jugendversammlung findet innerhalb von vier Wochen vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung statt.

  2. Sie wird vom Jugendleiter oder andernfalls einem eigens dazu gewählten Mitglied geleitet.

  3. Jede ordnungsgemäß einberufene Jugendversammlung ist mit der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

  4. Der Jugendleiter oder der Vorstand lädt zur Jugendversammlung schriftlich ein, die Einladung per Email ist zulässig. Er hat eine Frist von zwei Wochen einzuhalten.

  5. Das aktive Wahlrecht haben alle Vereinsmitglieder, die Jugendliche im Sinne der Spielordnung des übergeordneten Fachverbandes sind und das 7. Lebensjahr vollendet haben, sowie andere in den Jugendbereich gewählte oder berufene Vereinsmitglieder. Für den Jugendleiter beginnt das passive Wahlrecht erst mit der Volljährigkeit, er kann aus dem Kreis aller volljährigen Vereinsmitglieder gewählt werden. Für den Jugendsprecher beginnt das passive Wahlrecht mit vollendetem 7. Lebensjahr, er muss Jugendlicher im Sinne der Spielordnung des übergeordneten Fachverbandes sein. Rederecht haben alle Mitglieder. Die Neuwahlen erfolgen für den Jugendleiter auf jeder Jugendversammlung, die einer in einem geradzahligen Jahr stattfindenden ordentlichen Mitgliederversammlung vorausgeht, für den Jugendsprecher auf jeder Jugendversammlung. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit des Jugendleiters beginnt mit der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

  6. Für Beschlüsse und Abstimmungen gilt die einfache Stimmenmehrheit, soweit es in der Jugendordnung nicht anders geregelt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Jugendleiters.

  7. Alle Personenwahlen sind geheim. Liegt nur ein Vorschlag vor, kann offen abgestimmt werden, wenn von niemandem geheime Abstimmung verlangt wird. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit oder bei Nichterreichen einer absoluten Mehrheit entscheidet eine Stichwahl mit einfacher Mehrheit zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen, bei erneuter Stimmengleichheit das Los zwischen den Bewerbern mit den meisten Stimmen in der Stichwahl.

  8. Die Jugendversammlung kann für den Jugendbereich eine Jugendordnung beschließen.

§ 7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand regelt das Vereinsleben. Er ist ehrenamtlich tätig.

  2. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand ein anderes Mitglied mit der Aufgabenwahrnehmung beauftragen. Zur Regelung bestimmter Angelegenheiten kann der Vorstand Ausschüsse einsetzen oder weitere Personen befristet und mit eingeschränkten Aufgaben in den Vorstand berufen.

  3. Der Vorstand überwacht die Tätigkeit aller Ausschüsse, der nicht in § 7 Absatz 6 genannten Vorstandsmitglieder und der Jugendversammlung. Er kann deren Beschlüsse außer Kraft setzen, er kann die nach §7 Absatz 2 in den Vorstand berufenen Mitglieder von ihren Aufgaben entbinden und diese Ausschüsse auflösen, wenn dies das Vereinsinteresse erfordert.

  4. Der Vorstand kann Personen, die sich für den Verein verdient gemacht haben, der Mitgliederversammlung zur Ehrung vorschlagen.

  5. Der Vorstand lädt zur Mitgliederversammlung schriftlich ein, die Einladung per Email ist zulässig. Er hat dabei eine Frist von zwei Wochen einzuhalten. Mit der Einladung ist die Tagesordnung bekanntzugeben.

  6. Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen mit folgenden Ämtern:
    a) Vorsitzender
    b) 2.Vorsitzender
    c) Kassenwart
    d) Schriftführer

e) Spielleiter
f) Jugendleiter
g) Pressewart
h) Gerätewart

  1. Vorstand im Sinne von §26 BGB ist der Vorsitzende, 2.Vorsitzende und der Kassenwart. Vertretungsberechtigt im Sinne des Gesetzes ist der Vorsitzende gemeinsam mit dem Kassenwart oder gemeinsam mit dem 2.Vorsitzenden, oder Finanzwart und 2.Vorsitzender gemeinsam. Im übrigen vertritt der Vorsitzende den Verein. Er beruft die Sitzungen des Vorstandes ein und leitet sie. Er kann durch ein anderes Mitglied des Vorstandes nach Priorität vertreten werden in der Reihenfolge (nach § 7 Absatz 6): b), c), d), e), f), g), h), weitere Vorstandsmitglieder, soweit sie das 14. Lebensjahr vollendet haben.

  2. Im Vorstand werden Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Alle Abstimmungen des Vorstandes sind vorstandsintern offen.

  3. Auf Antrag kann der Vorstand einzelnen Mitgliedern Beiträge, Umlagen, Gebühren oder Geldbußen stunden, ermäßigen oder erlassen.

  4. Der Vorstand kann pro Jahr Geldbußen bis zu einer Höhe von einem Jahresbeitrag wegen vereinsschädigenden Verhaltens gegen ein Vereinsmitglied aussprechen,. Vor dem Aussprechen einer Buße muss das Vereinsmitglied gehört werden. In minder schweren Fällen kann eine angemessene Ordnungsmaßnahme beschlossen werden. In sehr schweren Fällen kann der Vorstand ein Vereinsmitglied ausschließen, das Nähere regelt § 9.

  5. Der Vorstand beruft für jede Mannschaft des Erwachsenenspielbetriebs einen Mannschaftsführer und kann ihn jederzeit wieder abberufen.

  6. Der Vorstand wird einberufen, wenn eine Beschlussfassung oder ähnliches erforderlich wird, oder zwei Vorstandsmitglieder beim Vorsitzenden die Einberufung beantragen oder der Vorsitzende es wünscht. Es ist eine der Sache angemessene Frist zu beachten. Jede vom Vorsitzenden einberufene Vorstandssitzung ist beschlussfähig.

  7. Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung und eine Finanzordnung beschließen.

  8. Der Vorstand ist Berufungsinstanz für spieltechnische Entscheidungen des Turnierleiters oder einer Turnierleitung.

  9. Der Vorstand kann eine Spielordnung beschließen.

  10. Zu Beschlüssen, die Jugendliche betreffen, soll der Jugendsprecher gehört werden.

§ 8 Mitgliedschaft

  1. Die Mitglieder des Schachvereins Unterkochen setzen sich zusammen aus:
    a) Ordentlichen Mitgliedern (Aktive,Passive)
    b) Ehrenmitgliedern

  2. Mitglied kann jede natürliche Person werden. Bei minderjährigen Mitgliedern ist das Einverständnis eines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Entscheidung über die Aufnahme hat der Vorstand.

  3. Die Ausübung der Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

  4. Jedes Mitglied hat sich für das Vereinsinteresse einzusetzen.

  5. Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied der Vereinssatzung und den Satzungen der Fachverbände, denen der Verein angehört.

  6. Die Mitglieder akzeptieren die Speicherung und Weitergabe (zum Zwecke der Turnierorganisation und Durchführung des Spielbetriebs sowie zur Erhebung übergeordneter Gebühren (WLSB,SVW und DSB)) personenbezogener Daten.Nach Beendigung der Mitgliedschaft erlischt diese Berechtigung.

  7. Die Mitglieder akzeptieren die Veröffentlichung von Namen und Ergebnissen des Spielbetriebs auf der Vereinshomepage sowie in den Presseorganen.

§ 9 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch
    a) Tod des Mitglieds,
    b) Austritt des Mitglieds,
    c) Ausschluss des Mitglieds,
    d) Vereinsauflösung.

  2. Die Mitgliedschaft kann unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum 31.12. eines Jahres schriftlich beim Vorsitzenden gekündigt werden. Der Vorsitzende hat auf Wunsch des kündigenden Mitglieds den Erhalt und das Datum des Erhalts der Kündigung schriftlich zu bestätigen.

  3. Ein ausscheidendes Mitglied hat keinen Anspruch auf erworbene Finanz- oder Sachmittel des Vereins. Mit der Abmeldung hat das Mitglied das in seiner Obhut befindliche Vereinseigentum zurückzugeben.

  4. Ausschlussgründe sind
    a) schuldhafter Beitragsrückstand nach zweimaliger Anmahnung (drei Monate nach Fälligkeit);
    b) vorsätzliche Nichtbeachtung der Vereinssatzung und der das Vereinsleben bestimmenden Regelungen;
    c) grober Verstoß gegen die Interessen des Vereins.

  5. Der Ausschluss erfolgt nach einer Entschließung des Vorstandes. Die Mitteilung über den Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe per eingeschriebenen Brief an die letzte, dem Verein bekannte Anschrift zu senden.
    Im Ausschlussverfahren muss das Mitglied gehört werden. Kommt das Mitglied der schriftlichen Aufforderung zur Anhörung nicht nach, kann ohne Anhörung verhandelt und beschlossen werden.
    Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied binnen einer Frist von vier Wochen nach Zusendung der Entscheidung die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die dann endgültig entscheidet.

§ 10 Finanzwesen

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die festgesetzten Beiträge, Gebühren, Umlagen und Geldbußen zu leisten. Sie sollen sich am Bankeinzugsverfahren beteiligen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

  2. Die festgesetzten Beiträge sind fällig nach erfolgter Jahreshauptversammlung.

  3. Der Finanzwart führt die Vereinskasse.

  4. Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die Kasse.

  5. Der Vorstand erstellt einen Haushaltsplan. Er ist die Grundlage für die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben.

  6. Der Vorstand ist berechtigt, im Rahmen des Haushaltsplanes Personen gegen Entgelt mit der Durchführung von sportlichen und Verwaltungsaufgaben zu beauftragen. Er setzt für Fahrten im Auftrag des Vereins ein angemessenes Entgelt (PKW-Kilometergeld o.ä.) fest.

  7. Das Ergebnis des Jahresabschlusses ist der Mitgliederversammlung mitzuteilen und über den Haushaltsplan des Folgejahres zu berichten.

  8. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 11 Haftung

  1. Der Verein haftet dem Mitglied gegenüber ausschließlich im Rahmen der Sportunfallversicherung, soweit nicht andere Versicherungen abgeschlossen sind.

  2. Verhält sich ein Mitglied satzungswidrig (dies gilt auch bei Verstößen gegen die Satzungen und Ordnungen der Sportverbände), so haftet dieses Vereinsmitglied und nicht der Verein für daraus entstehende finanzielle Schäden.

  3. In besonders gelagerten Fällen entscheidet der Vorstand über die Haftung.

§ 12 Vereinsauflösung

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Ein solcher Beschluss kann nur auf einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung gefasst werden.

  2. Zu einem solchen Beschluss ist die Mehrheit von dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

  3. Die zur Zeit im Amt befindlichen Mitglieder des Vorstandes sind die Liquidatoren.

  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall gemeinnütziger Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgefüührt werden.

  5. Die Fusion mit einem anderen Sportverein, der als gemeinnützig anerkannt ist, gilt nicht als Auflösung.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung ist am 27.7.2006 errichtet.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen "Schachverein Unterkochen".

  2. Der Vereinssitz ist Aalen-Unterkochen.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein pflegt und fördert den Sport, insbesondere den Schachsport. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, Breitensportmaßnahmen, sowie Teilnahme an und Durchführung von sportlichen Begegnungen, Turnieren und Lehrgängen verwirklicht.

  2. Der Verein ist politisch, konfessionell und weltanschaulich neutral.

  3. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zweck" der Abgabenordnung.

  4. Der Verein verfolgt seine Zwecke selbstlos. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

  5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person oder Organisation durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft in übergeordneten Sportorganisationen

  1. Der Verein ist durch Mitgliedschaft in die Hierarchie des Deutschen Schachbundes eingebunden, der seinerseits Mitglied des Weltschachbundes FIDE und des Deutschen Sportbundes ist. Weiterhin ist er Mitglied im Württembergischen Landessportbund.

§ 4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung

  2. Die Jugendversammlung

  3. Der Vorstand

§ 5 Die Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

  2. Mindestens 20% der Mitglieder können beim Vorstand die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beantragen. Dem Antrag ist stattzugeben. Weitere außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand einberufen

  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder andernfalls einem eigens dazu gewählten Mitglied geleitet.

  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist mit der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

  5. Das aktive Wahlrecht haben alle Mitglieder mit vollendetem 12. Lebensjahr. Das passive Wahlrecht haben alle Mitglieder mit vollendetem 14. Lebensjahr. Für den Vorstand nach § 26 BGB und die Kassenprüfer beginnt das passive Wahlrecht erst mit der Volljährigkeit. Rederecht haben alle Mitglieder mit vollendetem 7. Lebensjahr.

  6. Für Beschlüsse und Abstimmungen gilt die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

  7. Alle Personenwahlen sind geheim. Liegt nur ein Vorschlag vor, kann offen abgestimmt werden, wenn von niemandem geheime Abstimmung verlangt wird. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit oder bei Nichterreichen einer absoluten Mehrheit entscheidet eine Stichwahl mit einfacher Mehrheit zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen, bei erneuter Stimmengleichheit das Los zwischen den Bewerbern mit den meisten Stimmen in der Stichwahl.

  8. Die Mitgliederversammlung bestätigt oder entlässt den Jugendleiter, wählt die anderen Mitglieder des Vorstandes und die Kassenprüfer. Weitere Ausschüsse können ggf. gewählt werden. Die Kassenprüfer dürfen kein Amt im Vorstand des Vereins bekleiden.
    Die Neuwahlen erfolgen für den 1.Vorsitzenden,Kassenwart,Schriftführer auf jeder in einem ungeradzahligen Jahr, die übrigen Vorstandsmitglieder auf einer in enem geradzahligen Jahr stattfindenden ordentlichen Mitgliederversammlung und auf jeder zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung und für mindestens einen Kassenprüfer auf jeder ordentlichen Mitgliederversammlung. Wiederwahl ist zulässig.

  9. Die Mitgliederversammlung beschließt über Anträge. Anträge zur Änderung der Satzung bedürfen der Zweidrittelmehrheit. Dringlichkeitsanträge bedürfen der Zweidrittelmehrheit. Dringlichkeitsanträge zur Änderung der Satzung bedürfen der Einstimmigkeit, dabei gelten Enthaltungen als Ablehnungen.

  10. Über die Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll zu führen. Das Versammlungsprotokoll ist vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

  11. Das Protokoll ist nach Fertigstellung an den Vereinsabenden auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Protokollrügen sind schriftlich an den Vorsitzenden zu richten.

  12. Die Mitgliederversammlung nimmt die Berichte des Vorstandes, der Kassenprüfer und von etwaigen Ausschüssen entgegen.

  13. Die Mitgliederversammlung setzt die Beiträge, Umlagen und Gebühren fest. Sie kann pro Person und Jahr Geldbußen bis zu einer Höhe von einem Jahresbeitrag wegen unsportlichen oder vereinsschädigenden Verhaltens aussprechen.

  14. Die Mitgliederversammlung kann ein Mitglied mit absoluter Mehrheit ausschließen.

  15. Die Mitgliederversammlung kann die Ehrenordnung beschließen. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag des Vorstandes eine Person ehren.

  16. Alle Anträge müssen vor der Abstimmung schriftlich formuliert und auf Wunsch verlesen werden.

  17. Jedes Mitglied hat das Recht Anträge zu stellen. Anträge an die Mitgliederversammlung bedürfen der Schriftform und sind bis zu einer Woche, bei Anträgen auf Änderung der Satzung bis zu zwei Wochen, vor einer Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden einzureichen, sonst gelten sie als Dringlichkeitsanträge.

§ 6 Die Jugendversammlung

  1. Die Jugendversammlung findet innerhalb von vier Wochen vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung statt.

  2. Sie wird vom Jugendleiter oder andernfalls einem eigens dazu gewählten Mitglied geleitet.

  3. Jede ordnungsgemäß einberufene Jugendversammlung ist mit der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

  4. Der Jugendleiter oder der Vorstand lädt zur Jugendversammlung schriftlich ein, die Einladung per Email ist zulässig. Er hat eine Frist von zwei Wochen einzuhalten.

  5. Das aktive Wahlrecht haben alle Vereinsmitglieder, die Jugendliche im Sinne der Spielordnung des übergeordneten Fachverbandes sind und das 7. Lebensjahr vollendet haben, sowie andere in den Jugendbereich gewählte oder berufene Vereinsmitglieder. Für den Jugendleiter beginnt das passive Wahlrecht erst mit der Volljährigkeit, er kann aus dem Kreis aller volljährigen Vereinsmitglieder gewählt werden. Für den Jugendsprecher beginnt das passive Wahlrecht mit vollendetem 7. Lebensjahr, er muss Jugendlicher im Sinne der Spielordnung des übergeordneten Fachverbandes sein. Rederecht haben alle Mitglieder. Die Neuwahlen erfolgen für den Jugendleiter auf jeder Jugendversammlung, die einer in einem geradzahligen Jahr stattfindenden ordentlichen Mitgliederversammlung vorausgeht, für den Jugendsprecher auf jeder Jugendversammlung. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit des Jugendleiters beginnt mit der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

  6. Für Beschlüsse und Abstimmungen gilt die einfache Stimmenmehrheit, soweit es in der Jugendordnung nicht anders geregelt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Jugendleiters.

  7. Alle Personenwahlen sind geheim. Liegt nur ein Vorschlag vor, kann offen abgestimmt werden, wenn von niemandem geheime Abstimmung verlangt wird. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit oder bei Nichterreichen einer absoluten Mehrheit entscheidet eine Stichwahl mit einfacher Mehrheit zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen, bei erneuter Stimmengleichheit das Los zwischen den Bewerbern mit den meisten Stimmen in der Stichwahl.

  8. Die Jugendversammlung kann für den Jugendbereich eine Jugendordnung beschließen.

§ 7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand regelt das Vereinsleben. Er ist ehrenamtlich tätig.

  2. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand ein anderes Mitglied mit der Aufgabenwahrnehmung beauftragen. Zur Regelung bestimmter Angelegenheiten kann der Vorstand Ausschüsse einsetzen oder weitere Personen befristet und mit eingeschränkten Aufgaben in den Vorstand berufen.

  3. Der Vorstand überwacht die Tätigkeit aller Ausschüsse, der nicht in § 7 Absatz 6 genannten Vorstandsmitglieder und der Jugendversammlung. Er kann deren Beschlüsse außer Kraft setzen, er kann die nach §7 Absatz 2 in den Vorstand berufenen Mitglieder von ihren Aufgaben entbinden und diese Ausschüsse auflösen, wenn dies das Vereinsinteresse erfordert.

  4. Der Vorstand kann Personen, die sich für den Verein verdient gemacht haben, der Mitgliederversammlung zur Ehrung vorschlagen.

  5. Der Vorstand lädt zur Mitgliederversammlung schriftlich ein, die Einladung per Email ist zulässig. Er hat dabei eine Frist von zwei Wochen einzuhalten. Mit der Einladung ist die Tagesordnung bekanntzugeben.

  6. Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen mit folgenden Ämtern:
    a) Vorsitzender
    b) 2.Vorsitzender
    c) Kassenwart
    d) Schriftführer

e) Spielleiter
f) Jugendleiter
g) Pressewart
h) Gerätewart

  1. Vorstand im Sinne von §26 BGB ist der Vorsitzende, 2.Vorsitzende und der Kassenwart. Vertretungsberechtigt im Sinne des Gesetzes ist der Vorsitzende gemeinsam mit dem Kassenwart oder gemeinsam mit dem 2.Vorsitzenden, oder Finanzwart und 2.Vorsitzender gemeinsam. Im übrigen vertritt der Vorsitzende den Verein. Er beruft die Sitzungen des Vorstandes ein und leitet sie. Er kann durch ein anderes Mitglied des Vorstandes nach Priorität vertreten werden in der Reihenfolge (nach § 7 Absatz 6): b), c), d), e), f), g), h), weitere Vorstandsmitglieder, soweit sie das 14. Lebensjahr vollendet haben.

  2. Im Vorstand werden Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Alle Abstimmungen des Vorstandes sind vorstandsintern offen.

  3. Auf Antrag kann der Vorstand einzelnen Mitgliedern Beiträge, Umlagen, Gebühren oder Geldbußen stunden, ermäßigen oder erlassen.

  4. Der Vorstand kann pro Jahr Geldbußen bis zu einer Höhe von einem Jahresbeitrag wegen vereinsschädigenden Verhaltens gegen ein Vereinsmitglied aussprechen,. Vor dem Aussprechen einer Buße muss das Vereinsmitglied gehört werden. In minder schweren Fällen kann eine angemessene Ordnungsmaßnahme beschlossen werden. In sehr schweren Fällen kann der Vorstand ein Vereinsmitglied ausschließen, das Nähere regelt § 9.

  5. Der Vorstand beruft für jede Mannschaft des Erwachsenenspielbetriebs einen Mannschaftsführer und kann ihn jederzeit wieder abberufen.

  6. Der Vorstand wird einberufen, wenn eine Beschlussfassung oder ähnliches erforderlich wird, oder zwei Vorstandsmitglieder beim Vorsitzenden die Einberufung beantragen oder der Vorsitzende es wünscht. Es ist eine der Sache angemessene Frist zu beachten. Jede vom Vorsitzenden einberufene Vorstandssitzung ist beschlussfähig.

  7. Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung und eine Finanzordnung beschließen.

  8. Der Vorstand ist Berufungsinstanz für spieltechnische Entscheidungen des Turnierleiters oder einer Turnierleitung.

  9. Der Vorstand kann eine Spielordnung beschließen.

  10. Zu Beschlüssen, die Jugendliche betreffen, soll der Jugendsprecher gehört werden.

§ 8 Mitgliedschaft

  1. Die Mitglieder des Schachvereins Unterkochen setzen sich zusammen aus:
    a) Ordentlichen Mitgliedern (Aktive,Passive)
    b) Ehrenmitgliedern

  2. Mitglied kann jede natürliche Person werden. Bei minderjährigen Mitgliedern ist das Einverständnis eines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Entscheidung über die Aufnahme hat der Vorstand.

  3. Die Ausübung der Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

  4. Jedes Mitglied hat sich für das Vereinsinteresse einzusetzen.

  5. Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied der Vereinssatzung und den Satzungen der Fachverbände, denen der Verein angehört.

  6. Die Mitglieder akzeptieren die Speicherung und Weitergabe (zum Zwecke der Turnierorganisation und Durchführung des Spielbetriebs sowie zur Erhebung übergeordneter Gebühren (WLSB,SVW und DSB)) personenbezogener Daten.Nach Beendigung der Mitgliedschaft erlischt diese Berechtigung.

  7. Die Mitglieder akzeptieren die Veröffentlichung von Namen und Ergebnissen des Spielbetriebs auf der Vereinshomepage sowie in den Presseorganen.

§ 9 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch
    a) Tod des Mitglieds,
    b) Austritt des Mitglieds,
    c) Ausschluss des Mitglieds,
    d) Vereinsauflösung.

  2. Die Mitgliedschaft kann unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum 31.12. eines Jahres schriftlich beim Vorsitzenden gekündigt werden. Der Vorsitzende hat auf Wunsch des kündigenden Mitglieds den Erhalt und das Datum des Erhalts der Kündigung schriftlich zu bestätigen.

  3. Ein ausscheidendes Mitglied hat keinen Anspruch auf erworbene Finanz- oder Sachmittel des Vereins. Mit der Abmeldung hat das Mitglied das in seiner Obhut befindliche Vereinseigentum zurückzugeben.

  4. Ausschlussgründe sind
    a) schuldhafter Beitragsrückstand nach zweimaliger Anmahnung (drei Monate nach Fälligkeit);
    b) vorsätzliche Nichtbeachtung der Vereinssatzung und der das Vereinsleben bestimmenden Regelungen;
    c) grober Verstoß gegen die Interessen des Vereins.

  5. Der Ausschluss erfolgt nach einer Entschließung des Vorstandes. Die Mitteilung über den Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe per eingeschriebenen Brief an die letzte, dem Verein bekannte Anschrift zu senden.
    Im Ausschlussverfahren muss das Mitglied gehört werden. Kommt das Mitglied der schriftlichen Aufforderung zur Anhörung nicht nach, kann ohne Anhörung verhandelt und beschlossen werden.
    Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied binnen einer Frist von vier Wochen nach Zusendung der Entscheidung die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die dann endgültig entscheidet.

§ 10 Finanzwesen

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die festgesetzten Beiträge, Gebühren, Umlagen und Geldbußen zu leisten. Sie sollen sich am Bankeinzugsverfahren beteiligen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

  2. Die festgesetzten Beiträge sind fällig nach erfolgter Jahreshauptversammlung.

  3. Der Finanzwart führt die Vereinskasse.

  4. Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die Kasse.

  5. Der Vorstand erstellt einen Haushaltsplan. Er ist die Grundlage für die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben.

  6. Der Vorstand ist berechtigt, im Rahmen des Haushaltsplanes Personen gegen Entgelt mit der Durchführung von sportlichen und Verwaltungsaufgaben zu beauftragen. Er setzt für Fahrten im Auftrag des Vereins ein angemessenes Entgelt (PKW-Kilometergeld o.ä.) fest.

  7. Das Ergebnis des Jahresabschlusses ist der Mitgliederversammlung mitzuteilen und über den Haushaltsplan des Folgejahres zu berichten.

  8. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 11 Haftung

  1. Der Verein haftet dem Mitglied gegenüber ausschließlich im Rahmen der Sportunfallversicherung, soweit nicht andere Versicherungen abgeschlossen sind.

  2. Verhält sich ein Mitglied satzungswidrig (dies gilt auch bei Verstößen gegen die Satzungen und Ordnungen der Sportverbände), so haftet dieses Vereinsmitglied und nicht der Verein für daraus entstehende finanzielle Schäden.

  3. In besonders gelagerten Fällen entscheidet der Vorstand über die Haftung.

§ 12 Vereinsauflösung

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Ein solcher Beschluss kann nur auf einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung gefasst werden.

  2. Zu einem solchen Beschluss ist die Mehrheit von dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

  3. Die zur Zeit im Amt befindlichen Mitglieder des Vorstandes sind die Liquidatoren.

  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall gemeinnütziger Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgefüührt werden.

  5. Die Fusion mit einem anderen Sportverein, der als gemeinnützig anerkannt ist, gilt nicht als Auflösung.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung ist am 27.7.2006 errichtet.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen "Schachverein Unterkochen".

  2. Der Vereinssitz ist Aalen-Unterkochen.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein pflegt und fördert den Sport, insbesondere den Schachsport. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, Breitensportmaßnahmen, sowie Teilnahme an und Durchführung von sportlichen Begegnungen, Turnieren und Lehrgängen verwirklicht.

  2. Der Verein ist politisch, konfessionell und weltanschaulich neutral.

  3. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zweck" der Abgabenordnung.

  4. Der Verein verfolgt seine Zwecke selbstlos. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

  5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person oder Organisation durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft in übergeordneten Sportorganisationen

  1. Der Verein ist durch Mitgliedschaft in die Hierarchie des Deutschen Schachbundes eingebunden, der seinerseits Mitglied des Weltschachbundes FIDE und des Deutschen Sportbundes ist. Weiterhin ist er Mitglied im Württembergischen Landessportbund.

§ 4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung

  2. Die Jugendversammlung

  3. Der Vorstand

§ 5 Die Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

  2. Mindestens 20% der Mitglieder können beim Vorstand die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beantragen. Dem Antrag ist stattzugeben. Weitere außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand einberufen

  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder andernfalls einem eigens dazu gewählten Mitglied geleitet.

  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist mit der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

  5. Das aktive Wahlrecht haben alle Mitglieder mit vollendetem 12. Lebensjahr. Das passive Wahlrecht haben alle Mitglieder mit vollendetem 14. Lebensjahr. Für den Vorstand nach § 26 BGB und die Kassenprüfer beginnt das passive Wahlrecht erst mit der Volljährigkeit. Rederecht haben alle Mitglieder mit vollendetem 7. Lebensjahr.

  6. Für Beschlüsse und Abstimmungen gilt die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

  7. Alle Personenwahlen sind geheim. Liegt nur ein Vorschlag vor, kann offen abgestimmt werden, wenn von niemandem geheime Abstimmung verlangt wird. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit oder bei Nichterreichen einer absoluten Mehrheit entscheidet eine Stichwahl mit einfacher Mehrheit zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen, bei erneuter Stimmengleichheit das Los zwischen den Bewerbern mit den meisten Stimmen in der Stichwahl.

  8. Die Mitgliederversammlung bestätigt oder entlässt den Jugendleiter, wählt die anderen Mitglieder des Vorstandes und die Kassenprüfer. Weitere Ausschüsse können ggf. gewählt werden. Die Kassenprüfer dürfen kein Amt im Vorstand des Vereins bekleiden.
    Die Neuwahlen erfolgen für den 1.Vorsitzenden,Kassenwart,Schriftführer auf jeder in einem ungeradzahligen Jahr, die übrigen Vorstandsmitglieder auf einer in enem geradzahligen Jahr stattfindenden ordentlichen Mitgliederversammlung und auf jeder zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung und für mindestens einen Kassenprüfer auf jeder ordentlichen Mitgliederversammlung. Wiederwahl ist zulässig.

  9. Die Mitgliederversammlung beschließt über Anträge. Anträge zur Änderung der Satzung bedürfen der Zweidrittelmehrheit. Dringlichkeitsanträge bedürfen der Zweidrittelmehrheit. Dringlichkeitsanträge zur Änderung der Satzung bedürfen der Einstimmigkeit, dabei gelten Enthaltungen als Ablehnungen.

  10. Über die Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll zu führen. Das Versammlungsprotokoll ist vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

  11. Das Protokoll ist nach Fertigstellung an den Vereinsabenden auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Protokollrügen sind schriftlich an den Vorsitzenden zu richten.

  12. Die Mitgliederversammlung nimmt die Berichte des Vorstandes, der Kassenprüfer und von etwaigen Ausschüssen entgegen.

  13. Die Mitgliederversammlung setzt die Beiträge, Umlagen und Gebühren fest. Sie kann pro Person und Jahr Geldbußen bis zu einer Höhe von einem Jahresbeitrag wegen unsportlichen oder vereinsschädigenden Verhaltens aussprechen.

  14. Die Mitgliederversammlung kann ein Mitglied mit absoluter Mehrheit ausschließen.

  15. Die Mitgliederversammlung kann die Ehrenordnung beschließen. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag des Vorstandes eine Person ehren.

  16. Alle Anträge müssen vor der Abstimmung schriftlich formuliert und auf Wunsch verlesen werden.

  17. Jedes Mitglied hat das Recht Anträge zu stellen. Anträge an die Mitgliederversammlung bedürfen der Schriftform und sind bis zu einer Woche, bei Anträgen auf Änderung der Satzung bis zu zwei Wochen, vor einer Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden einzureichen, sonst gelten sie als Dringlichkeitsanträge.

§ 6 Die Jugendversammlung

  1. Die Jugendversammlung findet innerhalb von vier Wochen vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung statt.

  2. Sie wird vom Jugendleiter oder andernfalls einem eigens dazu gewählten Mitglied geleitet.

  3. Jede ordnungsgemäß einberufene Jugendversammlung ist mit der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

  4. Der Jugendleiter oder der Vorstand lädt zur Jugendversammlung schriftlich ein, die Einladung per Email ist zulässig. Er hat eine Frist von zwei Wochen einzuhalten.

  5. Das aktive Wahlrecht haben alle Vereinsmitglieder, die Jugendliche im Sinne der Spielordnung des übergeordneten Fachverbandes sind und das 7. Lebensjahr vollendet haben, sowie andere in den Jugendbereich gewählte oder berufene Vereinsmitglieder. Für den Jugendleiter beginnt das passive Wahlrecht erst mit der Volljährigkeit, er kann aus dem Kreis aller volljährigen Vereinsmitglieder gewählt werden. Für den Jugendsprecher beginnt das passive Wahlrecht mit vollendetem 7. Lebensjahr, er muss Jugendlicher im Sinne der Spielordnung des übergeordneten Fachverbandes sein. Rederecht haben alle Mitglieder. Die Neuwahlen erfolgen für den Jugendleiter auf jeder Jugendversammlung, die einer in einem geradzahligen Jahr stattfindenden ordentlichen Mitgliederversammlung vorausgeht, für den Jugendsprecher auf jeder Jugendversammlung. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit des Jugendleiters beginnt mit der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

  6. Für Beschlüsse und Abstimmungen gilt die einfache Stimmenmehrheit, soweit es in der Jugendordnung nicht anders geregelt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Jugendleiters.

  7. Alle Personenwahlen sind geheim. Liegt nur ein Vorschlag vor, kann offen abgestimmt werden, wenn von niemandem geheime Abstimmung verlangt wird. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit oder bei Nichterreichen einer absoluten Mehrheit entscheidet eine Stichwahl mit einfacher Mehrheit zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen, bei erneuter Stimmengleichheit das Los zwischen den Bewerbern mit den meisten Stimmen in der Stichwahl.

  8. Die Jugendversammlung kann für den Jugendbereich eine Jugendordnung beschließen.

§ 7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand regelt das Vereinsleben. Er ist ehrenamtlich tätig.

  2. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand ein anderes Mitglied mit der Aufgabenwahrnehmung beauftragen. Zur Regelung bestimmter Angelegenheiten kann der Vorstand Ausschüsse einsetzen oder weitere Personen befristet und mit eingeschränkten Aufgaben in den Vorstand berufen.

  3. Der Vorstand überwacht die Tätigkeit aller Ausschüsse, der nicht in § 7 Absatz 6 genannten Vorstandsmitglieder und der Jugendversammlung. Er kann deren Beschlüsse außer Kraft setzen, er kann die nach §7 Absatz 2 in den Vorstand berufenen Mitglieder von ihren Aufgaben entbinden und diese Ausschüsse auflösen, wenn dies das Vereinsinteresse erfordert.

  4. Der Vorstand kann Personen, die sich für den Verein verdient gemacht haben, der Mitgliederversammlung zur Ehrung vorschlagen.

  5. Der Vorstand lädt zur Mitgliederversammlung schriftlich ein, die Einladung per Email ist zulässig. Er hat dabei eine Frist von zwei Wochen einzuhalten. Mit der Einladung ist die Tagesordnung bekanntzugeben.

  6. Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen mit folgenden Ämtern:
    a) Vorsitzender
    b) 2.Vorsitzender
    c) Kassenwart
    d) Schriftführer

e) Spielleiter
f) Jugendleiter
g) Pressewart
h) Gerätewart

  1. Vorstand im Sinne von §26 BGB ist der Vorsitzende, 2.Vorsitzende und der Kassenwart. Vertretungsberechtigt im Sinne des Gesetzes ist der Vorsitzende gemeinsam mit dem Kassenwart oder gemeinsam mit dem 2.Vorsitzenden, oder Finanzwart und 2.Vorsitzender gemeinsam. Im übrigen vertritt der Vorsitzende den Verein. Er beruft die Sitzungen des Vorstandes ein und leitet sie. Er kann durch ein anderes Mitglied des Vorstandes nach Priorität vertreten werden in der Reihenfolge (nach § 7 Absatz 6): b), c), d), e), f), g), h), weitere Vorstandsmitglieder, soweit sie das 14. Lebensjahr vollendet haben.

  2. Im Vorstand werden Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Alle Abstimmungen des Vorstandes sind vorstandsintern offen.

  3. Auf Antrag kann der Vorstand einzelnen Mitgliedern Beiträge, Umlagen, Gebühren oder Geldbußen stunden, ermäßigen oder erlassen.

  4. Der Vorstand kann pro Jahr Geldbußen bis zu einer Höhe von einem Jahresbeitrag wegen vereinsschädigenden Verhaltens gegen ein Vereinsmitglied aussprechen,. Vor dem Aussprechen einer Buße muss das Vereinsmitglied gehört werden. In minder schweren Fällen kann eine angemessene Ordnungsmaßnahme beschlossen werden. In sehr schweren Fällen kann der Vorstand ein Vereinsmitglied ausschließen, das Nähere regelt § 9.

  5. Der Vorstand beruft für jede Mannschaft des Erwachsenenspielbetriebs einen Mannschaftsführer und kann ihn jederzeit wieder abberufen.

  6. Der Vorstand wird einberufen, wenn eine Beschlussfassung oder ähnliches erforderlich wird, oder zwei Vorstandsmitglieder beim Vorsitzenden die Einberufung beantragen oder der Vorsitzende es wünscht. Es ist eine der Sache angemessene Frist zu beachten. Jede vom Vorsitzenden einberufene Vorstandssitzung ist beschlussfähig.

  7. Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung und eine Finanzordnung beschließen.

  8. Der Vorstand ist Berufungsinstanz für spieltechnische Entscheidungen des Turnierleiters oder einer Turnierleitung.

  9. Der Vorstand kann eine Spielordnung beschließen.

  10. Zu Beschlüssen, die Jugendliche betreffen, soll der Jugendsprecher gehört werden.

§ 8 Mitgliedschaft

  1. Die Mitglieder des Schachvereins Unterkochen setzen sich zusammen aus:
    a) Ordentlichen Mitgliedern (Aktive,Passive)
    b) Ehrenmitgliedern

  2. Mitglied kann jede natürliche Person werden. Bei minderjährigen Mitgliedern ist das Einverständnis eines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Entscheidung über die Aufnahme hat der Vorstand.

  3. Die Ausübung der Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

  4. Jedes Mitglied hat sich für das Vereinsinteresse einzusetzen.

  5. Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied der Vereinssatzung und den Satzungen der Fachverbände, denen der Verein angehört.

  6. Die Mitglieder akzeptieren die Speicherung und Weitergabe (zum Zwecke der Turnierorganisation und Durchführung des Spielbetriebs sowie zur Erhebung übergeordneter Gebühren (WLSB,SVW und DSB)) personenbezogener Daten.Nach Beendigung der Mitgliedschaft erlischt diese Berechtigung.

  7. Die Mitglieder akzeptieren die Veröffentlichung von Namen und Ergebnissen des Spielbetriebs auf der Vereinshomepage sowie in den Presseorganen.

§ 9 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch
    a) Tod des Mitglieds,
    b) Austritt des Mitglieds,
    c) Ausschluss des Mitglieds,
    d) Vereinsauflösung.

  2. Die Mitgliedschaft kann unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum 31.12. eines Jahres schriftlich beim Vorsitzenden gekündigt werden. Der Vorsitzende hat auf Wunsch des kündigenden Mitglieds den Erhalt und das Datum des Erhalts der Kündigung schriftlich zu bestätigen.

  3. Ein ausscheidendes Mitglied hat keinen Anspruch auf erworbene Finanz- oder Sachmittel des Vereins. Mit der Abmeldung hat das Mitglied das in seiner Obhut befindliche Vereinseigentum zurückzugeben.

  4. Ausschlussgründe sind
    a) schuldhafter Beitragsrückstand nach zweimaliger Anmahnung (drei Monate nach Fälligkeit);
    b) vorsätzliche Nichtbeachtung der Vereinssatzung und der das Vereinsleben bestimmenden Regelungen;
    c) grober Verstoß gegen die Interessen des Vereins.

  5. Der Ausschluss erfolgt nach einer Entschließung des Vorstandes. Die Mitteilung über den Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe per eingeschriebenen Brief an die letzte, dem Verein bekannte Anschrift zu senden.
    Im Ausschlussverfahren muss das Mitglied gehört werden. Kommt das Mitglied der schriftlichen Aufforderung zur Anhörung nicht nach, kann ohne Anhörung verhandelt und beschlossen werden.
    Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied binnen einer Frist von vier Wochen nach Zusendung der Entscheidung die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die dann endgültig entscheidet.

§ 10 Finanzwesen

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die festgesetzten Beiträge, Gebühren, Umlagen und Geldbußen zu leisten. Sie sollen sich am Bankeinzugsverfahren beteiligen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

  2. Die festgesetzten Beiträge sind fällig nach erfolgter Jahreshauptversammlung.

  3. Der Finanzwart führt die Vereinskasse.

  4. Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die Kasse.

  5. Der Vorstand erstellt einen Haushaltsplan. Er ist die Grundlage für die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben.

  6. Der Vorstand ist berechtigt, im Rahmen des Haushaltsplanes Personen gegen Entgelt mit der Durchführung von sportlichen und Verwaltungsaufgaben zu beauftragen. Er setzt für Fahrten im Auftrag des Vereins ein angemessenes Entgelt (PKW-Kilometergeld o.ä.) fest.

  7. Das Ergebnis des Jahresabschlusses ist der Mitgliederversammlung mitzuteilen und über den Haushaltsplan des Folgejahres zu berichten.

  8. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 11 Haftung

  1. Der Verein haftet dem Mitglied gegenüber ausschließlich im Rahmen der Sportunfallversicherung, soweit nicht andere Versicherungen abgeschlossen sind.

  2. Verhält sich ein Mitglied satzungswidrig (dies gilt auch bei Verstößen gegen die Satzungen und Ordnungen der Sportverbände), so haftet dieses Vereinsmitglied und nicht der Verein für daraus entstehende finanzielle Schäden.

  3. In besonders gelagerten Fällen entscheidet der Vorstand über die Haftung.

§ 12 Vereinsauflösung

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Ein solcher Beschluss kann nur auf einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung gefasst werden.

  2. Zu einem solchen Beschluss ist die Mehrheit von dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

  3. Die zur Zeit im Amt befindlichen Mitglieder des Vorstandes sind die Liquidatoren.

  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall gemeinnütziger Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgefüührt werden.

  5. Die Fusion mit einem anderen Sportverein, der als gemeinnützig anerkannt ist, gilt nicht als Auflösung.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung ist am 27.7.2006 errichtet.

 



Kein Vereinsabend am 18.12.

Geschrieben von Super User am . Veröffentlicht in Allgemeines

Da vom 18.12. bis 20.12. der Ramada- Cup im Ramada- Hotel (Vorrunde zur Deutschen Amateurmeisterschaft) stattfindet, findet im Vereinslokal am 18.12. kein Vereinsabend statt. Aufgrund der Feiertage findet der nächste Vereinsabend am 8.1.2016 um 19.30 Uhr statt (Monatsblitzturnier).

Terminplan 2013/2014

Geschrieben von Super User am . Veröffentlicht in Allgemeines

Freitag, 13. September 2013

Monatsblitzturnier

Freitag, 20. September 2013

1. Runde Schnellschachturnier

Freitag, 27. September 2013

1. Runde Vereinsmeisterschaft

Sonntag, 29. September 2013

VL

Schönaich- Unterkochen 1

KA

Unterkochen 3- Stödtlen 2

Freitag, 4. Oktober 2013

offener Trainingsabend

Freitag, 11. Oktober 2013

Monatsblitzturnier

Sonntag, 13. Oktober 2013

KK

Unterkochen 2- Oberkochen 2

Freitag, 18. Oktober 2013

2. Runde Schnellschachturnier

Sonntag, 20. Oktober 2013

KA

Crailsheim 3- Unterkochen 3

Freitag, 25. Oktober 2013

2. Runde Vereinsmeisterschaft

Sonntag, 3. November 2013

VL

Unterkochen 1- Lauffen

Freitag, 8. November 2013

Monatsblitzturnier

Sonntag, 10. November 2013

KK

Crailsheim 2- Unterkochen 2

Freitag, 15. November 2013

offener Trainingsabend

Sonntag, 17. November 2013

VL

Willsbach - Unterkochen 1

KA

Unterkochen 3- Rainau 2

Freitag, 22. November 2013

3. Runde Schnellschachturnier

Freitag, 29. November 2013

3.Runde Vereinsmeisterschaft

Sonntag, 1. Dezember 2013

KA

Oberkochen 3 - Unterkochen 3

Freitag, 6. Dezember 2013

offener Trainingsabend

Sonntag, 8. Dezember 2013

VL

Unterkochen 1- Grunbach

Freitag, 13. Dezember 2013

Monatsblitzturnier/Weihnachtsblitzturnier

Sonntag, 15. Dezember 2013

KK

Unterkochen 2- Stödtlen

Freitag, 20. Dezember 2013

Ramada-Cup

bis Sonntag, 22.Dezember 2013

Freitag, 27. Dezember 2013

offener Trainingsabend

Freitag, 3. Januar 2014

4. Runde Schnellschachturnier

Freitag, 10. Januar 2014

Monatsblitzturnier

Sonntag, 12. Januar 2014

VL

Feuerbach - Unterkochen 1

Freitag, 17. Januar 2014

4. Runde Vereinsmeisterschaft

Samstag, 18. Januar 2014

Bezirksblitzmannschaftsmeisterschaft

Sonntag, 19. Januar 2014

KK

Bopfingen 2- Unterkochen 2

Freitag, 24. Januar 2014

offener Trainingsabend

Sonntag, 26. Januar 2014

KA

Unterkochen 3 - Bopfingen 3

Freitag, 31. Januar 2014

5. Runde Schnellschachturnier

Sonntag, 2. Februar 2014

VL

Unterkochen 1 - Leonberg

Freitag, 7. Februar 2014

offener Trainingsabend

Samstag, 8. Februar 2014

Bezirksblitzeinzelmeisterschaft

Sonntag, 9. Februar 2014

KK

Unterkochen 2 - Rainau

Freitag, 14. Februar 2014

Monatsblitzturnier

Sonntag, 16. Februar 2014

VL

Böblingen 2- Unterkochen 1

KA

Tannhausen 3 - Unterkochen 3

Freitag, 21. Februar 2014

5. Runde Vereinsmeisterschaft

Freitag, 28. Februar 2014

offener Trainingsabend

Freitag, 7. März 2014

6. Runde Schnellschachturnier

Freitag, 14. März 2014

Monatsblitzturnier

Sonntag, 16. März 2014

KK

Unterkochen 2 - Aalen 3

Freitag, 21. März 2014

6. Runde Vereinsmeisterschaft

Samstag, 22. März 2014

Württembergische Blitzmannschaftsmeisterschaft

Sonntag, 23. März 2014

VL

Wolfbusch - Unterkochen 1

Freitag, 28. März 2014

offener Trainingsabend

Freitag, 4. April 2014

7. Runde Schnellschachturnier

Sonntag, 6. April 2014

KK

Tannhausen 2 - Unterkochen 2

Freitag, 11. April 2014

Monatsblitzturnier

Sonntag, 13. April 2014

VL

Unterkochen 1 - Erdmannhausen

Freitag, 25. April 2014

7. Runde Vereinsmeisterschaft

Freitag, 2. Mai 2014

offener Trainingsabend

Freitag, 9. Mai 2014

Monatsblitzturnier

Freitag, 16. Mai 2014

8. Runde Schnellschachturnier

Freitag, 23. Mai 2014

8. Runde Vereinsmeisterschaft

Freitag, 30. Mai 2014

offener Trainingsabend

Freitag, 6. Juni 2014

offener Trainingsabend

Freitag, 13. Juni 2014

Monatsblitzturnier

Freitag, 20. Juni 2014

9. Runde Schnellschachturnier

Freitag, 27. Juni 2014

9. Runde Vereinsmeisterschaft

Samstag, 28. Juni 2014

Württembergische Blitzeinzelmeisterschaft

Freitag, 4. Juli 2014

offener Trainingsabend

Freitag, 11. Juli 2014

Monatsblitzturnier

Freitag, 18. Juli 2014

Jahreshauptversammlung

Terminplan 2012/2013

Geschrieben von Super User am . Veröffentlicht in Allgemeines


Terminplan als PDF-Datei runterladen.... Stand: 16.10.2012


Freitag, 14. September 2012

Monatsblitzturnier

Freitag, 21. September 2012

Sondertraining 2. Mannschaft

Sonntag, 23. September 2012

BL

Bopfingen - Unterkochen 2

Freitag, 28. September 2012

1. Runde Vereinsmeisterschaft

Sonntag, 30. September 2012

LL

Unterkochen 1- Plüderhausen

Freitag, 5. Oktober 2012

1. Runde Schnellschachturnier

Sonntag, 7. Oktober 2012

KK

Unterkochen - Bopfingen 3

Freitag, 12. Oktober 2012

Monatsblitzturnier

Samstag, 13. Oktober 2012

4-er Pokal

Sonntag, 14. Oktober 2012

BL

Unterkochen 2-Tannhausen

Freitag, 19. Oktober 2012

2.Runde Schnellschachturnier

Sonntag, 21. Oktober 2012

LL

Waldstetten - Unterkochen 1

Freitag, 26. Oktober 2012

2.Runde Vereinsmeisterschaft

Sonntag, 28. Oktober 2012

BL

Königsbronn - Unterkochen 2

Freitag, 2. November 2012

Preisskat: Anmeldung bis 17.45 Uhr, Beginn: 18 Uhr

Freitag, 9. November 2012

Monatsblitzturnier

Samstag, 10. November 2012 Kreisblitzmeisterschaft (AA)

Sonntag, 11. November 2012

LL

Unterkochen 1- Schorndorf

KK

Stödtlen - Unterkochen 3

Freitag, 16. November 2012

Sondertraining 2. Mannschaft

Sonntag, 18. November 2012

BL

Unterkochen 2 -Oberkochen

Freitag, 23. November 2012

3. Runde Vereinsmeisterschaft

Freitag, 30. November 2012

3.Runde Schnellschachturnier

Sonntag, 2. Dezember 2012

KK

Unterkochen 3 - SC Ellwangen

Freitag, 7. Dezember 2012

Sondertraining 1. Mannschaft

Sonntag, 9. Dezember 2012

LL

Sontheim 2 - Unterkochen 1

Freitag, 14. Dezember 2012

Monatsblitzturnier/Weihnachtsblitzturnier

Sonntag, 16. Dezember 2012

BL

Aalen 2- Unterkochen 2

Freitag, 21. Dezember 2012

Ramada-Cup

bis Sonntag, 23.Dezember 2012

Freitag, 28. Dezember 2012

offener Trainingsabend

Freitag, 4. Januar 2013

4. Runde Schnellschachturnier

Freitag, 11. Januar 2013

Monatsblitzturnier

Sonntag, 13. Januar 2013

LL

Unterkochen 1- Leinzell

Freitag, 18. Januar 2013

Sondertraining 2. Mannschaft

Samstag, 19. Januar 2013

Bezirksblitzmannschaftsmeisterschaft

Sonntag, 20. Januar 2013

BL

Sontheim 4 - Unterkochen 2

Freitag, 25. Januar 2013

4. Runde Vereinsmeisterschaft

Sonntag, 27. Januar 2013

KK

Tannhausen 2 - Unterkochen 3

Freitag, 1. Februar 2013

5. Runde Schnellschachturnier

Samstag, 2. Februar 2013

Bezirksblitzeinzelmeisterschaft

Sonntag, 3. Februar 2013

LL

Grunbach 2 - Unterkochen 1

Freitag, 8. Februar 2013

Monatsblitzturnier

Freitag, 15. Februar 2013

offener Trainingsabend

Sonntag, 17. Februar 2013

KK

Unterkochen 3 - Crailsheim 2

Freitag, 22. Februar 2013

5. Runde Vereinsmeisterschaft

Sonntag, 24. Februar 2013

BL

Unterkochen 2- Sontheim 3

Freitag, 1. März 2013

Sondertraining 1. Mannschaft

Sonntag, 3. März 2013

LL

Unterkochen 1 - Aalen 1

Freitag, 8. März 2013

Monatsblitzturnier

Samstag, 9. März 2013

Württembergische Blitzmannschaftsmeisterschaft

Sonntag, 10. März 2013

KK

Unterkochen 3 - Rainau 1

Freitag, 15. März 2013

6. Runde Vereinsmeisterschaft

Freitag, 22. März 2013

Sondertraining 1. Mannschaft

Sonntag, 24. März 2013

LL

Unterkochen 1- Spraitbach 1

Freitag, 5. April 2013

6. Runde Schnellschachturnier

Sonntag, 7.April 2013 KK Oberkochen 2 - Unterkochen 3

Freitag, 12. April 2013

Monatsblitzturnier

Sonntag, 14. April 2013

LL

Crailsheim - Unterkochen 1

Freitag, 19. April 2013

7. Runde Vereinsmeisterschaft

Freitag, 26. April 2013

offenes Training

Freitag, 3. Mai 2013

7. Runde Schnellschachturnier

Freitag, 10. Mai 2013

Monatsblitzturnier

Freitag, 17. Mai 2013

8. Runde Vereinsmeisterschaft

Freitag, 24. Mai 2013

offenes Training

Freitag, 31. Mai 2013

offenes Training

Freitag, 31. Mai 2013

Bezirkseinzelmeisterschaft

bis Sonntag 02.06.2013

Samstag, 8. Juni 2013

8. Runde Schnellschachturnier

Freitag, 14. Juni 2013

Monatsblitzturnier

Samstag, 15. Juni 2013

Württembergische Blitzeinzelmeisterschaft

Freitag, 21. Juni 2013

9. Runde Vereinsmeisterschaft

Freitag, 28. Juni 2013

offenes Training

Freitag, 5. Juli 2013

9. Runde Schnellschachturnier

Freitag, 12. Juli 2013

Monatsblitzturnier

Freitag, 19. Juli 2013

Jahreshauptversammlung

Vorstand SV Unterkochen

Geschrieben von Super User am . Veröffentlicht in Allgemeines

1.Vorsitzender

Rainer Geißinger

 

2.Vorsitzender

Stefan Egle

 

Kassierer

Roland Abele

 

Spielleiter

Ronald Schäfer

 

Jugendleiter

Martin Egle

Schriftführer und Pressewart

Nikolaos Karatsioras

 

Materialwart

nicht besetzt